Allgemeine Geschäftsbedingungen für Edel-Optics Flex

Anbieter und Kontakt

Edeloptics GmbH

Straßenbahnring 19a

20251 Hamburg

Deutschland

Geschäftsführer: Andreas Korsus

Amtsgericht Hamburg, HRB 108926

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE264070174

Kontakt: über die im Impressum und im Flex-Kundenkonto angegebenen Kontaktwege

1. Geltungsbereich und Vertragsunterlagen

1.1 Diese ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Flex-AGB“) gelten für Verträge über Edel-Optics Flex im Tarif Duo zwischen der Edeloptics GmbH („EdelOptics“ oder „wir“) und Verbrauchern ab 18 Jahren („Kunde“). Edel-Optics Flex im Tarif Duo ist ein Mietmodell für zwei Brillen oder Sonnenbrillen mit ergänzenden Service- und Schutzleistungen.

1.2 Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von EdelOptics für den Online-Shop mit Ausnahme ihres Abschnitts über Abonnements. Soweit diese Flex-AGB einen Sachverhalt regeln, gelten für den Flex-Vertrag ausschließlich diese Flex-AGB. Individuelle Vereinbarungen sowie die im Checkout und in der Vertragsübersicht für den konkreten Flex-Vertrag ausgewiesenen Produkt- und Preisangaben gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

1.3 Zum Flex-Vertrag gehören insbesondere die individuelle Vertragsübersicht mit Zahlungsplan und den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, die Widerrufsbelehrung, die vorvertraglichen Pflichtinformationen und die dem Kunden vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellten Bedingungen für den Brillenschutz („Schutzbedingungen“). Die individuelle Vertragsübersicht ist Bestandteil des Flex-Vertrags und nennt die maßgebliche Fassung der Schutzbedingungen mit genauer Bezeichnung und Versionsdatum. Die Schutzbedingungen ergänzen Ziffer 8 insbesondere um weitere Leistungsvoraussetzungen, Ausschlüsse, Nachweise und Mitwirkungspflichten.

1.4 EdelOptics kann für Bestellabwicklung, Vertragsverwaltung, Zahlung, Bonitätsprüfung, Versand, Reparatur und Brillenschutz Dienstleister einsetzen. Dadurch wechselt der Vertragspartner des Kunden nicht.

2. Teilnahme und Flex-Produkte

2.1 Ein Flex-Vertrag nach diesen Flex-AGB umfasst bei Vertragsbeginn genau zwei Brillen oder Sonnenbrillen („Flex Duo“). Maßgeblich sind ausschließlich die Produkte und Konfigurationen, die im Shop oder Checkout ausdrücklich als Flex-fähig angezeigt werden. Ein Anspruch darauf, ein bestimmtes Produkt oder jede angebotene Produktkonfiguration über Flex zu mieten, besteht nicht.

2.2 EdelOptics kann die Flex-Verfügbarkeit anhand sachlicher Kriterien wie Warenwert, Produktart, Versicherbarkeit, Verfügbarkeit oder Risikoprüfung ein- oder ausschalten. Bereits geschlossene Verträge bleiben unberührt.

2.3 Smartglasses und andere besonders gekennzeichnete Produkte sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich als Flex-fähig angeboten werden.

2.4 Die Produkte sind für den privaten Gebrauch des Kunden und der bei Vertragsschluss benannten Personen seines Haushalts bestimmt. Der Kunde bleibt gegenüber EdelOptics für die Einhaltung der vertraglichen Pflichten verantwortlich.

2.5 Jedes in den Flex-Vertrag aufgenommene Mietprodukt bildet einen eigenen Mietplatz. Wird das Produkt nach Ziffer 7 getauscht, tritt das neue Produkt in denselben Mietplatz ein. Referenzkaufpreis, Monatsbeitragsanteil und individueller Tauschzeitpunkt werden für jeden Mietplatz in der Vertragsübersicht getrennt ausgewiesen.

3. Vertragsschluss und Vertragsbeginn

3.1 Die Darstellung von Flex-Produkten im Shop ist noch kein verbindliches Vertragsangebot. Der Kunde wählt die Produkte, die gewünschte Verglasung und Edel-Optics Flex aus. Vor Abgabe seiner Bestellung erhält er eine Vertragsübersicht mit den wesentlichen Produkt-, Preis-, Laufzeit-, Übernahme- und Schutzinformationen.

3.2 Mit Betätigung der eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisenden Bestellschaltfläche gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Flex-Vertrags ab. Vor der Annahme können eine Identitäts-, Betrugs- und Bonitätsprüfung durchgeführt werden.

3.3 Der Flex-Vertrag kommt mit der ausdrücklichen Annahme durch EdelOptics zustande. Die Annahme und die Vertragsunterlagen werden dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger, regelmäßig per E-Mail, zur Verfügung gestellt. Eine bloße Eingangsbestätigung ist nur dann die Annahme, wenn dies in ihr ausdrücklich erklärt wird.

3.4 Die Mindestmietzeit beginnt an dem in der Vertragsübersicht genannten Tag. Dies ist regelmäßig der Tag der Übergabe des zuletzt gelieferten Produkts des Flex-Vertrags. Der Zahlungsbeginn und die einzelnen Fälligkeiten ergeben sich aus dem Zahlungsplan.

4. Mietgegenstand, Nutzung und Eigentum

4.1 EdelOptics überlässt dem Kunden die in der Vertragsübersicht genannten Produkte für die vereinbarte Mietzeit zum Gebrauch. Die Produkte bleiben bis zu einer wirksamen Übernahme gemäß Ziffer 11 im Eigentum von EdelOptics.

4.2 Die Monatsbeiträge vergüten die zeitweise Nutzung und die vereinbarten Flex-Leistungen; sie führen nicht automatisch zum Eigentumserwerb. Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.

4.3 Der Kunde darf ein Mietprodukt nicht verkaufen, weitervermieten, verpfänden, sicherungsübereignen, dauerhaft umgestalten oder sonst über das Eigentum daran verfügen. Zulässig bleiben die gewöhnliche Benutzung und Pflege sowie von EdelOptics veranlasste Reparaturen, Verglasungen und Anpassungen.

4.4 Wird ein Mietprodukt gepfändet, beschlagnahmt oder von einem Dritten beansprucht, muss der Kunde EdelOptics unverzüglich informieren und den Dritten auf das Eigentum von EdelOptics hinweisen.

5. Referenzkaufpreis, Monatsbeitrag und Korrektionsvorteil

5.1 Für jedes Mietprodukt wird bei Aufnahme in den Flex-Vertrag ein Referenzkaufpreis festgehalten. Dies ist der im Checkout ausgewiesene Brutto-Kaufpreis des konkret konfigurierten Produkts nach produktbezogenen Preisnachlässen, aber vor einem besonderen Flex-Korrektionsvorteil. Der Referenzkaufpreis bleibt für die spätere Übernahme dieses Produkts maßgeblich.

5.2 Enthält der Flex-Vertrag ausschließlich Produkte ohne individuell angefertigte Korrektionsgläser, entspricht die Flex-Basis der Summe der Referenzkaufpreise der aktiven Mietprodukte. Der anfängliche Monatsbeitrag entspricht einem Vierundzwanzigstel dieser Flex-Basis.

5.3 Enthält der Flex-Vertrag mindestens ein aktives Mietprodukt mit individuell angefertigten Korrektionsgläsern in Sehstärke, beträgt die Flex-Basis 85 % der Summe der Referenzkaufpreise aller aktiven Mietprodukte. Der Monatsbeitrag entspricht einem Vierundzwanzigstel dieser Flex-Basis („Korrektionsvorteil“). Eine individuelle Tönung ohne Sehstärke genügt nicht.

5.4 Der Korrektionsvorteil gilt nur, solange mindestens ein aktives Korrektionsprodukt im Flex-Vertrag enthalten ist. Verlässt die letzte Korrektionsbrille den Mietbestand, etwa durch Übernahme, Rückgabe oder Tausch gegen ein Produkt ohne Sehstärke, wird der Monatsbeitrag für künftige Abrechnungszeiträume anhand der dann aktiven Mietprodukte neu berechnet. Eine rückwirkende Nachberechnung erfolgt nicht. Kommt durch einen Tausch erstmals ein Korrektionsprodukt hinzu, wird der Korrektionsvorteil für künftige Abrechnungszeiträume entsprechend berücksichtigt.

5.5 Der auf jedes aktive Mietprodukt entfallende Anteil des Monatsbeitrags wird in der Vertragsübersicht gesondert ausgewiesen. Er wird anhand des Referenzkaufpreises dieses Produkts und des für den aktiven Mietbestand geltenden Faktors nach Ziffer 5.2 oder 5.3 berechnet.

5.6 Jede Neuberechnung wird dem Kunden vor seiner Tausch-, Übernahme- oder Fortsetzungsentscheidung mit neuem Monatsbeitrag, Zahlungsplan und neuem Gesamtbetrag bis zum neu vereinbarten Ende der Mindestmietzeit angezeigt. Bei einem Tausch werden zusätzlich der nächste individuelle Tauschzeitpunkt des neuen Produkts und die unveränderten Tauschzeitpunkte der übrigen Mietprodukte ausgewiesen. Die Neuberechnung wird nur wirksam, wenn der Kunde der betreffenden Vertragsänderung aktiv zustimmt.

5.7 Der Monatsbeitrag wird kaufmännisch auf einen Cent gerundet und in gleichbleibenden Cent-Beträgen erhoben. Dadurch können sich gegenüber der abstrakten Prozentberechnung geringfügige Rundungsabweichungen ergeben. Maßgeblich sind die in der Vertragsübersicht ausgewiesenen Beträge.

5.8 Soweit im Checkout nicht anders ausgewiesen, sind Gutscheine und weitere Rabattaktionen nicht zusätzlich auf Edel-Optics Flex anwendbar.

6. Zahlung und Zahlungsverzug

6.1 Alle ausgewiesenen Endkundenpreise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer. Die anfängliche Mindestmietzeit umfasst genau 24 Monatsbeiträge. Die erste Zahlung wird zu dem im Zahlungsplan genannten Zeitpunkt fällig. Regelmäßig wird der erste Monatsbeitrag bei Vertragsschluss und der zweite Monatsbeitrag 30 Tage nach Versand oder Übergabe der Produkte fällig; bis dahin wird kein weiterer Monatsbeitrag erhoben. Die übrigen Beiträge werden anschließend monatlich im Voraus erhoben. Bei einer Teilbelieferung werden Beginn, Nutzung und Zahlungsplan vorab gesondert ausgewiesen.

6.2 Der Kunde kann zwischen den im Checkout angebotenen Zahlungsarten wählen. EdelOptics kann sich zur Zahlungsabwicklung eines Zahlungsdienstleisters und zur technischen Vertragsverwaltung der circuly GmbH bedienen. Unterstützte Zahlungsarten können aus sachlichem Grund eingeschränkt werden.

6.3 Der Kunde muss seine Zahlungsdaten während der Vertragslaufzeit aktuell halten. Änderungen kann er über das Flex-Kundenkonto oder die dort genannten Kontaktwege vornehmen.

6.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Mängelrechte und Ansprüche wegen eines bereits eingetretenen Schutzfalls nach Ziffer 8 werden durch den Zahlungsverzug nicht eingeschränkt. EdelOptics kann die Ausübung eines noch nicht bestätigten Tauschrechts und eines noch nicht durchgeführten Gläserwechsels nach Mahnung bis zum Ausgleich fälliger Rückstände zurückhalten, soweit dies im Einzelfall angemessen ist.

7. Jährliches, produktbezogenes Tauschrecht im Duo

7.1 Im ungekündigten Flex-Vertrag mit zwei aktiven Mietplätzen hat der Kunde nach Maßgabe dieser Ziffer ein jährliches Tauschrecht im Duo. Es berechtigt ihn, im versetzten Duo-Rhythmus jeweils eines der beiden aktiven Mietprodukte gegen ein neues Flex-fähiges Mietprodukt zu tauschen. Jedes aktive Mietprodukt hat dafür einen eigenen Tauschzeitpunkt. Vorbehaltlich der einmaligen Duo-Staffelung nach Ziffer 7.2 kann ein Mietprodukt erstmals frühestens 24 Monate nach seiner Übergabe und anschließend frühestens jeweils 24 Monate nach Übergabe des zuletzt für denselben Mietplatz neu bereitgestellten Produkts getauscht werden. Ein repariertes oder im Rahmen des Brillenschutzes gleichwertig ersetztes Produkt löst keinen neuen 24-Monats-Zeitraum aus. Verbleibt nach einer Rückgabe oder Übernahme ohne gleichzeitigen Ersatz nur ein aktiver Mietplatz, besteht für diesen kein Tauschrecht nach dieser Ziffer; Ziffer 12.3 bleibt unberührt.

7.2 Beim Tarif Duo kann der Kunde einmalig eines der beiden anfänglichen Mietprodukte bereits zwölf Monate nach Vertragsbeginn tauschen. Welches Produkt hierfür gewählt wird, wird bei Ausübung des Tauschrechts festgelegt und anschließend als Mietplatz A in der Vertragsübersicht dokumentiert; das andere Produkt wird als Mietplatz B geführt. Das für Mietplatz A neu bereitgestellte Produkt kann erst wieder 24 Monate nach seiner Übergabe getauscht werden. Das anfängliche Produkt auf Mietplatz B kann erstmals 24 Monate nach Vertragsbeginn getauscht werden. Zwischen der Übergabe zweier aufgrund des Tauschrechts neu bereitgestellter Produkte müssen mindestens zwölf Monate liegen. Ein nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgeübter Tausch bleibt möglich, begründet aber keinen Anspruch auf mehrere Tausche innerhalb von zwölf Monaten.

7.3 Jeder tatsächlich durchgeführte Tausch legt für den gesamten Flex-Vertrag ein neues Ende der Mindestmietzeit fest. Das neue Ende liegt zwölf Monate nach dem späteren der folgenden Zeitpunkte: dem bisher geltenden Ende der Mindestmietzeit oder der Übergabe des neuen Mietprodukts. Der vorgezogene Tausch auf Mietplatz A im 12. Monat verschiebt ein zunächst im 24. Monat liegendes Vertragsende auf den 36. Monat; Mietplatz A ist danach frühestens im 36. Monat erneut tauschbar. Der erste Tausch auf Mietplatz B im 24. Monat verschiebt das Vertragsende auf den 48. Monat; Mietplatz B ist danach frühestens im 48. Monat erneut tauschbar. Bei fortgesetzter Nutzung können die beiden Mietplätze so im Abstand von zwölf Monaten abwechselnd getauscht werden, während für jeden einzelnen Mietplatz ein Abstand von mindestens 24 Monaten gilt. Erfolgt ein Tausch erst nach dem bisher geltenden Ende der Mindestmietzeit während einer monatlichen Fortsetzung, beginnt der neue Zwölfmonatszeitraum mit Übergabe des neuen Mietprodukts.

7.4 Vor der verbindlichen Ausübung des Tauschrechts zeigt EdelOptics dem Kunden mindestens:

7.5 Beim Tausch entscheidet der Kunde für das bisherige Mietprodukt zwischen:

  1. Rückgabe: Der Kunde gibt das bisherige Produkt innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des neuen Produkts mit dem mitgelieferten Zubehör kostenlos an EdelOptics zurück; oder
  2. Übernahme: Der Kunde übernimmt das bisherige Produkt nach Ziffer 11 für 15 % seines bei Aufnahme in den Flex-Vertrag festgehaltenen Referenzkaufpreises und darf es zusätzlich zum neuen Mietprodukt behalten. Das bisherige Produkt wird nach vollständiger Zahlung Eigentum des Kunden. Das neu gelieferte Produkt ist ein neues Mietprodukt; für dieses gelten der vorab ausgewiesene Monatsbeitrag, Referenzkaufpreis und Übernahmepreis. 7.6 Mit Übergabe des neuen Produkts endet das Nutzungsrecht am bisherigen Produkt, sofern es nicht wirksam übernommen wird. Bis zur Rückgabe muss der Kunde es weiterhin pfleglich behandeln. Bei verspäteter Rückgabe gelten die gesetzlichen Ansprüche; eine verspätete Rückgabe führt nicht automatisch zu einem Kauf.

7.7 Das neue Produkt tritt als Mietprodukt an die Stelle des bisherigen Produkts. Die Anzahl der aktiven Mietprodukte bleibt durch den Tausch grundsätzlich unverändert. Für den betreffenden Mietplatz beginnt mit Übergabe des neuen Produkts der neue 24-Monats-Zeitraum nach Ziffer 7.1. Die individuellen Tauschzeitpunkte der übrigen Mietprodukte bleiben unverändert. Ein übernommenes bisheriges Produkt gehört nicht mehr zum Flex-Vertrag und wird bei der Prüfung des Korrektionsvorteils nicht mitgezählt.

7.8 Ein Tausch steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit und Flex-Fähigkeit des gewünschten neuen Produkts. Solange für einen ungekündigten Bestandsvertrag ein Tauschrecht besteht, hält EdelOptics hierfür eine angemessene Auswahl Flex-fähiger Produkte bereit; ein Anspruch auf ein bestimmtes Modell, eine bestimmte Marke oder unveränderte Sortimentsbreite besteht nicht. Ist das gewünschte Produkt nicht verfügbar, kann der Kunde ein anderes Flex-fähiges Produkt wählen oder auf den Tausch verzichten; sein bestehender Vertrag bleibt dann unverändert.

7.9 Das Tauschrecht setzt einen ungekündigten Flex-Vertrag voraus. Nach Zugang einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden oder EdelOptics kann kein weiterer Tausch beantragt oder bestätigt werden. Ein vor Zugang der Kündigung bereits von EdelOptics bestätigter Tausch bleibt wirksam. Möchte der Kunde nach einer von ihm erklärten Kündigung doch tauschen und den Vertrag fortführen, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung mit EdelOptics; ein Anspruch darauf besteht nicht.

8. Brillenschutz mit 0 Euro Eigenanteil

8.1 Der Brillenschutz ist eine im Flex-Vertrag enthaltene Zusatzleistung von EdelOptics. Die vertraglichen Ansprüche des Kunden aus dieser Ziffer richten sich gegen EdelOptics. EdelOptics kann einen Versicherer oder einen anderen Dienstleister mit der Prüfung und Abwicklung eines gemeldeten Falls beauftragen; Vertragspartner und Ansprechpartner des Kunden für die Flex-Leistung bleibt EdelOptics.

8.2 Für jedes neu als Mietprodukt übergebene Produkt beginnt der Brillenschutz mit der Übergabe und besteht für höchstens 24 Monate. Er endet für das betreffende Produkt früher, sobald dessen Miete endet, es zurückgegeben oder übernommen oder bei einem Tausch durch ein neues Mietprodukt ersetzt wird. Eine Verlängerung oder monatliche Fortsetzung des Flex-Vertrags verlängert den Brillenschutz nicht. Auch eine Reparatur oder ein gleichwertiger Ersatz nach einem Schutzfall beginnt keinen neuen Schutzzeitraum. Nur ein bei einem regulären Tausch nach Ziffer 7 neu übergebenes Mietprodukt erhält einen eigenen neuen Schutzzeitraum von höchstens 24 Monaten. Nach Ablauf des individuellen Schutzzeitraums besteht für das weitergemietete Produkt kein Brillenschutz mehr.

8.3 Ein „Schutzfall“ liegt vor, wenn das Mietprodukt während seines Schutzzeitraums

8.4 Kein Schutzfall ist ein Abhandenkommen, das nicht auf nachgewiesenen Diebstahl oder Raub zurückzuführen ist; dazu gehören insbesondere Verlieren, Verlegen, Vergessen und Liegenlassen. Normale, vertragsgemäße Gebrauchsspuren sind ebenfalls kein Schutzfall; für sie schuldet der Kunde jedoch nach Ziffer 10.1 keinen Ersatz. Weitere Ausschlüsse gelten nur, soweit sie in den dem Kunden vor Vertragsschluss bereitgestellten Schutzbedingungen klar und verständlich beschrieben sind.

8.5 Bei einem Schutzfall lässt EdelOptics das Produkt fachgerecht reparieren, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Andernfalls stellt EdelOptics ein in Art, Funktion und Qualität gleichwertiges Ersatzprodukt bereit; bei Korrektionsprodukten umfasst die Gleichwertigkeit auch Glasart und Korrektionswerte. Einen Anspruch auf dasselbe Modell, dieselbe Marke, dieselbe Farbe oder ein fabrikneues Produkt hat der Kunde nicht, wenn ein gleichwertiger Ersatz bereitgestellt wird. Für die Reparatur oder den gleichwertigen Ersatz zahlt der Kunde weder eine Selbstbeteiligung noch einen sonstigen Eigenanteil; der vom Kunden zu zahlende Betrag beträgt 0 Euro. Ein Anspruch auf Barauszahlung besteht nicht. Wählt der Kunde freiwillig ein höherwertiges Produkt, kann EdelOptics nur den vor seiner Zustimmung klar ausgewiesenen und ausdrücklich vereinbarten Mehrpreis berechnen.

8.6 Der Kunde muss einen möglichen Schutzfall nach Kenntnis unverzüglich über den in den Vertragsunterlagen oder im Flex-Kundenkonto genannten Weg melden, den Hergang wahrheitsgemäß und vollständig schildern und die für die Prüfung erforderlichen und ihm zumutbaren Nachweise vorlegen. Bei Diebstahl oder Raub ist eine polizeiliche Anzeige nachzuweisen. Eine verspätete Meldung oder eine sonstige Verletzung dieser Mitwirkungspflichten führt nicht automatisch zum Verlust des Brillenschutzes. EdelOptics kann die Leistung nur insoweit ablehnen oder kürzen, wie der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten hat und die Prüfung des Falls oder die Schadensminderung hierdurch tatsächlich beeinträchtigt wurde.

8.7 Ein repariertes oder gleichwertig ersetztes Produkt bleibt Mietprodukt. Reparatur oder Ersatz verändern Referenzkaufpreis, Monatsbeitrag, Mindestmietzeit, Tauschzeitpunkt und das nach Ziffer 8.2 laufende Ende des Brillenschutzes nicht. Gesetzliche Mängel-, Schadensersatz- und sonstige zwingende Rechte des Kunden bleiben vom Brillenschutz unberührt.

9. Gläserwechsel bei Sehstärkenänderung

9.1 Enthält der Flex-Vertrag mindestens ein aktives Korrektionsprodukt, kann der Kunde frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach frühestens zwölf Monate nach dem letzten Gläserwechsel für ein aktives Korrektionsprodukt einen Gläserwechsel verlangen, wenn sich Sphäre oder Zylinder bei mindestens einem Auge um mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat. Das Recht kann nicht angesammelt oder mehrfach in einem Zwölfmonatszeitraum ausgeübt werden. Maßgeblich ist die Veränderung gegenüber den zuletzt von EdelOptics für dieses Mietprodukt gefertigten Korrektionswerten.

9.2 Die Sehstärkenänderung ist durch ein bei Antragstellung höchstens drei Monate altes Rezept oder einen Brillenpass eines Augenarztes oder fachlich qualifizierten Augenoptikers nachzuweisen. EdelOptics kann bei nachvollziehbaren Zweifeln eine erneute fachgerechte Messung verlangen.

9.3 Enthalten ist der Austausch gegen Korrektionsgläser derselben Glasart und Qualitätsstufe wie die im Mietprodukt vorhandenen Gläser, angepasst an die nachgewiesenen neuen Werte. Die Fassung bleibt unverändert. Eine höherwertige Glasart oder zusätzliche Ausstattung kann gegen den vor Beauftragung ausgewiesenen Aufpreis gewählt werden.

9.4 Der Gläserwechsel verlängert die Mindestmietzeit nicht und verändert den Monatsbeitrag nicht, sofern der Kunde keine kostenpflichtige Erweiterung wählt. Die neuen Gläser werden Bestandteil des Mietprodukts und bleiben bis zu einer Übernahme zusammen mit der Fassung Eigentum von EdelOptics. Wird dasselbe Produkt im Zusammenhang mit der Sehstärkenänderung getauscht, werden die neuen Werte bei der Verglasung des neuen Mietprodukts berücksichtigt; ein zusätzlicher Gläserwechsel des gleichzeitig zurückzugebenden oder zu übernehmenden bisherigen Produkts ist in diesem Vorgang nicht enthalten.

9.5 EdelOptics stellt für den erforderlichen Versand innerhalb Deutschlands einen kostenfreien Standardversand bereit. Der Kunde muss die Fassung nach den mitgeteilten Versandanweisungen einsenden. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

10. Obhutspflichten, Schäden und Verlust

10.1 Der Kunde muss die Mietprodukte pfleglich und bestimmungsgemäß behandeln sowie die üblichen Pflege- und Sicherheitshinweise beachten. Normale, vertragsgemäße Gebrauchsspuren begründen keine Ersatzpflicht.

10.2 Mängel, erhebliche Beschädigungen, Diebstahl, Raub oder sonstiges Abhandenkommen muss der Kunde EdelOptics unverzüglich melden. Eigenmächtige Reparaturen oder Veränderungen sind nur mit vorheriger Zustimmung von EdelOptics zulässig, sofern nicht eine unaufschiebbare Maßnahme zur Schadensminderung erforderlich ist.

10.3 Soweit ein Schaden oder Abhandenkommen nicht vom Brillenschutz erfasst ist, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Ersatzpflicht besteht insbesondere nicht allein deshalb, weil ein Mietprodukt bei Rückgabe übliche Gebrauchsspuren aufweist. EdelOptics berücksichtigt bei einem ersatzfähigen Schaden den tatsächlichen Zustand und Wert des Produkts sowie ersparte Aufwendungen und Leistungen aus dem Brillenschutz.

11. Übernahme von Mietprodukten

11.1 Der Kunde kann ein Mietprodukt übernehmen:

11.3 Die Übernahme ist ein gesonderter Kaufvertrag über das bisher gemietete Produkt. Der Kunde gibt durch aktive Betätigung der entsprechenden Schaltfläche ein Kaufangebot ab. Der Kaufvertrag kommt mit der ausdrücklichen Annahme durch EdelOptics zustande. Das Eigentum geht nach vollständiger Zahlung des Übernahmepreises auf den Kunden über.

11.4 Mit der Übernahme endet für das betreffende Produkt die Miete einschließlich Brillenschutz, Tauschrecht und Gläserwechsel. Bei einer Übernahme im Rahmen eines Tauschs läuft der Flex-Vertrag mit dem neuen Mietprodukt und den übrigen aktiven Mietprodukten weiter.

11.5 Eine Übernahme erfolgt niemals automatisch aufgrund der Anzahl geleisteter Monatsbeiträge, des Ablaufs einer Frist oder einer verspäteten Rückgabe.

12. Laufzeit, Fortsetzung und Kündigung

12.1 Die anfängliche Mindestmietzeit beträgt 24 Monate. Durch jeden aktiv bestätigten Tausch wird nach der Berechnungsregel in Ziffer 7.3 ein neues Ende der Mindestmietzeit festgelegt. Das jeweils aktuelle Ende der Mindestmietzeit wird im Flex-Kundenkonto und in jeder Tauschbestätigung ausgewiesen.

12.2 Spätestens sechs Wochen vor dem aktuellen Ende der Mindestmietzeit informiert EdelOptics den Kunden über seine Wahlmöglichkeiten. Der Kunde kann bis zum Ende der Mindestmietzeit für jedes aktive Mietprodukt Übernahme, Rückgabe oder monatliche Fortsetzung wählen. Führt seine Auswahl dazu, dass nur ein aktives Mietprodukt verbleibt, weist EdelOptics vor der Bestätigung hervorgehoben darauf hin, dass für dieses Produkt kein Tauschrecht nach Ziffer 7 mehr besteht. Eine bis dahin erklärte Rückgabe beendet die Miete des betreffenden Produkts zum Ende der Mindestmietzeit. Verbleibt kein aktives Mietprodukt, endet der Flex-Vertrag. Eine bereits ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt maßgeblich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich eine Fortsetzung vereinbaren. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und sonstige gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt.

12.3 Soweit nach einer teilweisen Übernahme oder Rückgabe noch aktive Mietprodukte verbleiben, wird der Flex-Vertrag für diese Produkte nach der aktuellen Mindestmietzeit auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Für Produkte, zu denen der Kunde bis zum Ende der Mindestmietzeit keine Auswahl trifft, gilt dies ebenfalls. Der Vertrag kann während der unbestimmten Fortsetzung jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden und endet einen Monat nach Zugang der Kündigung, sofern der Kunde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der für einen veränderten Mietbestand geltende Monatsbeitrag wird vor der Auswahl angezeigt und nur mit ausdrücklicher Zustimmung wirksam. Ohne Änderung des Mietbestands gilt der zuletzt vereinbarte Monatsbeitrag weiter. Verbleibt nur ein aktives Mietprodukt, besteht hierfür kein Tauschrecht nach Ziffer 7. Ein gegebenenfalls bestehender Gläserwechsel bleibt nach Maßgabe dieser AGB bestehen. Der Brillenschutz endet dagegen für jedes Produkt spätestens 24 Monate nach dessen Übergabe und wird durch die monatliche Fortsetzung nicht verlängert. Auf diesen Umstand weist EdelOptics in den Vertragsunterlagen und in der Information nach Ziffer 12.2 nochmals hin. Auch während der monatlichen Fortsetzung sind die Zahlungen Mietentgelt; sie verringern den Übernahmepreis von 15 % nicht. Die Mietprodukte bleiben Eigentum von EdelOptics und werden nicht automatisch „abbezahlt“.

12.4 Während einer laufenden Mindestmietzeit kann jede Partei den Flex-Vertrag ordentlich zum aktuellen Ende der Mindestmietzeit kündigen. Die Kündigung kann bereits vor Beginn der Kündigungsfrist erklärt werden; sie beendet den Vertrag nicht vor dem aktuellen Mindestende. Während einer unbestimmten monatlichen Fortsetzung gilt die Kündigungsfrist nach Ziffer 12.3. Die Auswirkungen einer Kündigung auf das Tauschrecht ergeben sich aus Ziffer 7.9.

12.5 Kündigungen des Kunden sind mindestens in Textform über die angegebenen Kontaktwege und über die von EdelOptics bereitgestellte Online-Kündigungsmöglichkeit möglich. EdelOptics bestätigt den Zugang und den Beendigungszeitpunkt elektronisch in Textform. Kündigungen durch EdelOptics erfolgen in Textform.

12.6 EdelOptics kann den Vertrag aus wichtigem Grund unter den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen. Vor einer Kündigung wegen einer behebbaren Pflichtverletzung erhält der Kunde grundsätzlich eine angemessene Gelegenheit zur Abhilfe, soweit eine Abmahnung oder Fristsetzung nicht gesetzlich entbehrlich ist. Eine Kündigung führt nicht automatisch zur Fälligkeit sämtlicher bis zum bisherigen Vertragsende vorgesehener Monatsbeiträge; gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

12.7 EdelOptics kann den Vertrieb von Flex für neue Verträge jederzeit ganz oder teilweise einstellen. Bereits geschlossene Verträge bleiben bis zu ihrer Beendigung nach diesen Flex-AGB bestehen. EdelOptics kann für Zeiträume nach dem aktuellen Ende der Mindestmietzeit geänderte Konditionen oder eine andere Produktfassung anbieten. Änderungen werden nur durch ausdrückliche Zustimmung des Kunden Vertragsbestandteil. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, gelten die bisherigen Bedingungen bis zur Beendigung des Vertrags fort; das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 12.4 bleibt unberührt.

13. Rückgabe nach Vertragsende

13.1 Soweit ein Mietprodukt bei Vertragsende nicht übernommen wird, muss der Kunde es innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende mit Etui und dem mitgelieferten wesentlichen Zubehör zurückgeben. EdelOptics stellt für Rücksendungen innerhalb Deutschlands ein kostenfreies Standard-Rücksendeetikett bereit.

13.2 Der Kunde muss die Produkte transportsicher verpacken und den Einlieferungsbeleg bis zur Rückgabebestätigung aufbewahren. Die Verwendung der Originalverpackung ist nicht erforderlich.

13.3 Für normale Gebrauchsspuren fällt kein Entgelt an. Bei Beschädigungen oder fehlendem Zubehör gelten Ziffer 10 und die gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde kann stets nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

13.4 Erfolgt die Rückgabe trotz Erinnerung nicht rechtzeitig, kann EdelOptics für die Dauer der Vorenthaltung eine angemessene Nutzungsentschädigung und weitergehenden nachgewiesenen Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Die verspätete Rückgabe gilt nicht als Kaufangebot.

14. Mängelrechte und Haftung

14.1 Für Mängel der Mietprodukte gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Kunde soll einen Mangel möglichst zeitnah melden, damit eine Verschlimmerung vermieden und eine schnelle Prüfung, Reparatur oder Ersatzlieferung ermöglicht werden kann. Eine verspätete Meldung lässt gesetzliche Rechte unberührt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

14.2 Bei einer Übernahme gelten für den gesonderten Kaufvertrag die gesetzlichen Mängelrechte. Brillenschutz und Gläserwechsel beschränken diese Rechte nicht.

14.3 EdelOptics haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, aufgrund einer übernommenen Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

14.4 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EdelOptics.

15. Widerruf und vorvertragliche Informationen

15.1 Dem Kunden stehen die gesetzlichen Widerrufsrechte zu. Über Bestehen, Frist, Ausübung und Folgen wird er vor Vertragsschluss gesondert belehrt. Die Widerrufsbelehrung ist nicht Bestandteil dieser Flex-AGB.

15.2 Der Kunde ist nicht verpflichtet, ein Mietprodukt zu erwerben. EdelOptics kann den Erwerb nicht verlangen. Bei vertragsgemäßer Rückgabe hat der Kunde nicht für einen bestimmten Wert des Produkts einzustehen. Die freiwillige Übernahmemöglichkeit nach Ziffer 11 bleibt hiervon unberührt.

EdelOptics stellt dem Kunden alle für den Flex-Vertrag gesetzlich vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen rechtzeitig und in der gesetzlich vorgesehenen Form gesondert zur Verfügung. Diese Flex-AGB ersetzen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen nicht. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

16. Datenschutz

16.1 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch EdelOptics, insbesondere zur Vertragsdurchführung, Bonitätsprüfung, Zahlung, Fertigung, Sehstärkenverarbeitung und zum Brillenschutz, enthält die Datenschutzerklärung.

16.2 Angaben zur Sehstärke können Gesundheitsdaten sein. Ihre Verarbeitung erfolgt nur auf einer hierfür vorgesehenen Rechtsgrundlage und für die dem Kunden mitgeteilten Zwecke.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

17.2 EdelOptics ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.

17.3 Sollte eine Bestimmung dieser Flex-AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.